Absatz eins,Täglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
- Litera aSchachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;
- Litera bGleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;
- Litera cAufsetzvorrichtungen;
- Litera dder Wasserstand im Sumpf;
- Litera eder freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
- Litera fSignalvorrichtungen;
- Litera gSeil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;
- Litera hFördermaschinen einschließlich der durch die Paragraphen 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;
- Litera iOberseile;
Anmerkung, Litera j,) wurde nicht vergeben)
- Litera kFördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
- Litera lVerbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;
- Litera mFangstützen auf ihre Gangbarkeit.