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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt 160 § 0↗RIS↗
§ 137neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 137↗RIS↗

Wöchentliche Prüfungen

Paragraph 137,

Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind wöchentlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:

  1. Litera a
    Oberseile bei Abwärtsbewegung; hiebei sind Zahl, Art und Lage der Drahtbrüche festzuhalten. Stellen, die erfahrungsgemäß am meisten leiden oder an denen sich mehrere Drahtbrüche oder sonstige Schäden zeigen, müssen auch im Zustand der Seilruhe besichtigt werden. Diese Stellen sind erforderlichenfalls so zu reinigen, daß die Abnützung der Drähte erkennbar ist. Die Lage der Drahtbrüche und der Zeitpunkt ihrer Feststellung sind in einer Skizze übersichtlich darzustellen;
  2. Litera b
    Unterseile und ihre Aufhängevorrichtungen in Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit;
  3. Litera c
    Fangvorrichtungen auf ihre Gangbarkeit in der Weise, daß sie in der Ruhelage des Fördergestelles oder Fördergefäßes zum Einspielen gebracht werden;
  4. Litera d
    Endschalter auf ihre Funktionsfähigkeit.