Absatz 2,Hinsichtlich der Untersuchung des abgehauenen Seilendes und der Weiterverwendung des Seiles ist nach den Bestimmungen des Paragraph 130, Absatz 3 und 4 vorzugehen.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 144neu
Paragraph 144, (1) Bei Trommel- und Bobinenseilen muß das am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht befindliche Seilende erstmalig nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles, daraufhin halbjährlich, wenigstens 2 m über dem Ende des eingebundenen Seiles abgehauen werden. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten kann die Berghauptmannschaft eine Fristerstreckung gewähren.
- Absatz 3,Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, daß das wiederkehrende Abhauen nach Ablauf der einjährigen Aufliegezeit alle drei Monate vorzunehmen ist.
- Absatz 4,Wurde ein Seil wegen Erneuerung des Seileinbandes nicht mehr als sechs Wochen vor Ablauf einer im Absatz eins, oder 3 festgesetzten Frist abgehauen, so kann das Abhauen nach Absatz eins, oder 3 zu der betreffenden Frist entfallen.