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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt 160 § 0↗RIS↗
§ 144neu
in Kraft 01.10.1975 – 08.01.2002 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · danach: BGBl. I Nr. 21/2002 § 144↗RIS↗

Paragraph 144, (1) Bei Trommel- und Bobinenseilen muß das am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht befindliche Seilende erstmalig nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles, daraufhin halbjährlich, wenigstens 2 m über dem Ende des eingebundenen Seiles abgehauen werden. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten kann die Berghauptmannschaft eine Fristerstreckung gewähren.

  1. Absatz 2,Hinsichtlich der Untersuchung des abgehauenen Seilendes und der Weiterverwendung des Seiles ist nach den Bestimmungen des Paragraph 130, Absatz 3 und 4 vorzugehen.
  2. Absatz 3,Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, daß das wiederkehrende Abhauen nach Ablauf der einjährigen Aufliegezeit alle drei Monate vorzunehmen ist.
  3. Absatz 4,Wurde ein Seil wegen Erneuerung des Seileinbandes nicht mehr als sechs Wochen vor Ablauf einer im Absatz eins, oder 3 festgesetzten Frist abgehauen, so kann das Abhauen nach Absatz eins, oder 3 zu der betreffenden Frist entfallen.