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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt 160 § 0↗RIS↗
§ 159neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 159↗RIS↗

Wirksamkeitsbeginn

Übergangsbestimmungen

Paragraph 159,

  1. Absatz eins,Die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,An Seilfahrtanlagen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Seilfahrtbewilligung erteilt worden ist, müssen Änderungen an bestehenden technischen Einrichtungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung nur bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Erfolgen an Seilfahrtanlagen, für die eine Seilfahrtbewilligung nach Absatz 2, vorliegt, wesentliche Änderungen oder Erweiterungen, sind diese entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.