Absatz eins,Bei schlagwettergeschützten elektrischen Fördermaschinen muß die Sicherheitsbremse bei Überschreiten der für die Steuerwiderstände und den Bremsauslösemagnet höchstzulässigen Temperatur selbsttätig einfallen.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43neu
Paragraph 43,
- Absatz 2,Bei Seilfahrtanlagen mit Antrieb der Fördermaschine durch Drehstrom-Asynchronmotoren muß die Drehzahl bei Seilfahrt und Güterförderung gleich sein, soweit nicht durch polumschaltbare Motoren oder besondere Regeleinrichtungen die selbsttätige Einhaltung der Geschwindigkeiten sichergestellt ist.
- Absatz 3,Bei elektrischen Fördermaschinen mit zulässigen Seilfahrt- oder Fördergeschwindigkeiten über 2 m/s und Antrieb durch Schleifringläufermotoren muß der Läufer des Motors im Falle des Überschreitens der synchronen Drehzahl selbsttätig kurzgeschlossen werden. Der Läuferkurzschluß darf nur in der Nullstellung des Steuerschalters wieder aufzuheben sein, sofern nicht besondere Bremsschaltungen Anwendung finden. Dieser Läuferkurzschluß (Generatorbremsung) muß dem Fördermaschinisten durch eine Leuchte angezeigt werden. Wird der Läufer außerdem bei untersynchroner Drehzahl unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit kurzgeschlossen, so muß der Läuferkurzschluß durch eine zweite Leuchte angezeigt werden, wenn er nur in der Nullstellung des Steuerschalters aufgehoben werden kann.
- Absatz 4,Bei elektrischen Fördermaschinen muß für den Sicherheitsstromkreis Ruhestromschaltung angewendet werden. Außerdem muß für diesen Stromkreis eine Erdschlußüberwachungseinrichtung vorhanden sein.
- Absatz 5,Im Sicherheitsstromkreis liegende Schalter dürfen die Unterbrechung der Energiezufuhr zum Motor nicht unmittelbar auslösen. Dies gilt nicht für Schalter, die vom Bremsgewicht, vom Bremsgestänge oder von der Auslösevorrichtung der Bremse betätigt werden.
- Absatz 6,An elektrischen Fördermaschinen muß ein Strommesser vorhanden sein, auf dem der Nennstrom des Motors durch eine Marke gekennzeichnet ist.
- Absatz 7,Bei druckluftbetätigten Bremsen muß ein zweites drucklufterzeugendes Aggregat oder gespeicherte Preßluft in einer Menge vorhanden sein, die für die Ausfahrt der gesamten Belegschaft ausreicht.