BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47neu
Paragraph 47,
Für jedes angelieferte Oberseil muß eine Werksbescheinigung vorliegen, die Angaben über Material, Machart (Flechtformel, Aufbau der Litzen, Litzenwindungslänge, Drahtstärken, Seilschlag), Durchmesser und Länge, metallischen Querschnitt, Metergewicht, Material und Tränkung der Einlage (Seele), Innenschmierung der Litzen und gegebenenfalls über die Stärke der Verzinkung der Drähte in g/m2 enthält. Außerdem muß sie die rechnerische Bruchlast des Seiles, die ermittelte Bruchlast jedes Drahtes im Seil und des gesamten Seiles sowie die ermittelte Biegezahl für jeden Runddraht anführen und Aufschluß darüber geben, ob das Seil den Bestimmungen des Paragraph 45, entspricht.