Absatz eins,Beim Schachtabteufen müssen die Verbindungsteile zwischen Förderkübel und seinem Aufhängebügel wenigstens eine zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei der Güterförderung aufweisen.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62neu
Paragraph 62,
- Absatz 2,Tragaugen von Förderkübeln dürfen nicht angeschweißt sein und keine Schweißungen aufweisen.
- Absatz 3,Förderkübel müssen gegen Umkippen während des Treibens gesichert sein.
- Absatz 4,Schweißungen an Förderkübeln dürfen nicht auf Zug oder Biegung beansprucht werden.