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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt 160 § 0↗RIS↗
§ 62neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 62↗RIS↗

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Beim Schachtabteufen müssen die Verbindungsteile zwischen Förderkübel und seinem Aufhängebügel wenigstens eine zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei der Güterförderung aufweisen.
  2. Absatz 2,Tragaugen von Förderkübeln dürfen nicht angeschweißt sein und keine Schweißungen aufweisen.
  3. Absatz 3,Förderkübel müssen gegen Umkippen während des Treibens gesichert sein.
  4. Absatz 4,Schweißungen an Förderkübeln dürfen nicht auf Zug oder Biegung beansprucht werden.