Absatz eins,Zur Seilfahrt dürfen nur leere Tragböden benützt werden. Diesen sind für den Aufenthalt von Personen bestimmte Abteilungen auf Tragböden gleichzuhalten, sofern sie gegen die Abteilungen für Güterförderung sicher verwahrt sind.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 88neu
Paragraph 88,
- Absatz 2,Beim Schachtabteufen dürfen Förderkübel für die Seilfahrt nur benützt werden, wenn sie leer sind. Auf dem Rand des Förderkübels darf weder sitzend noch stehend gefahren werden. Selbstfahrer müssen bei Benützung eines Förderkübels das Ausführungssignal vom Förderkübel aus geben.