Absatz eins,Die Fahrenden müssen die Anordnungen der Anschläger oder der Selbstfahrer befolgen.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 93neu
Verhalten der Fahrenden
Paragraph 93,
- Absatz 2,Das Betreten oder Verlassen eines Fördergestelles oder Fördergefäßes ist nur bei dessen Stillstand und in Anwesenheit eines Anschlägers oder Selbstfahrers gestattet.
- Absatz 3,Die Fahrenden müssen sich während des Treibens auf dem Fördergestell oder Fördergefäß ruhig verhalten, dürfen ihre Plätze nicht verlassen und müssen sich festhalten.
- Absatz 4,Bei der Seilfahrt dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, welche die Fahrenden behindern oder gefährden können.
- Absatz 5,Beim Fahren mit offenem Licht sind die Lampen so zu verwahren, daß niemand durch sie gefährdet wird.