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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt 160 § 0↗RIS↗
§ 98neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 98↗RIS↗

Verwahrung von Fördergut

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Das Fördergut ist bei der Beförderung in Seilfahrtanlagen so sicher zu lagern und zu befestigen, daß es weder herabfallen noch am Ausbau oder an Einbauten hängen bleiben kann.
  2. Absatz 2,Fördergut, das unter das Fördergestell oder das Fördergefäß gehängt wird, ist so anzubringen, daß es an Einbauten oder am Ausbau weder hängen bleiben noch unbeabsichtigt aufsetzen kann.