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BGBl. Nr. 291/1975

kundgemacht 04.06.1975 RIS↗
291. Verordnung: Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 6. Mai 1975 über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen
Kundmachung BGBl. Nr. 291/1975× zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft ab 05.06.1975 · idF BGBl. Nr. 291/1975 § 29↗RIS↗

Zeugnis

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
  2. Absatz 2,Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Aufnahmsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 3 zu gestalten.