Absatz eins,Über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrates werden Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben; diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben.
BGBl. Nr. 410/1975
410. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52neu
Paragraph 52
- Absatz 2,Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen für einen Zeitraum von längstens 24 Stunden eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über deren Zulässigkeit. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt keine Rückgabe innerhalb der erwähnten Korrekturfrist, wird die Niederschrift in Druck gelegt.
- Absatz 3,Jedes Stenographische Protokoll hat die in der Sitzung beziehungsweise seit der letzten Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände zu verzeichnen.
- Absatz 4,Die im Paragraph 21, Absatz eins und 2 angeführten Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und der Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, der Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG, der Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates und der Petitionen werden als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen sowie die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.
- Absatz 5,Die Regierungsvorlagen betreffend das Bundesfinanzgesetz, die Bundesrechnungsabschlüsse und die Berichte des Rechnungshofes dürfen vor Beginn der Beratung im Nationalrat nicht veröffentlicht werden. Als Beginn der Beratung gilt die nach Verteilung dieser Vorlagen erfolgte Mitteilung ihres Einlangens gemäß Paragraph 49, Absatz eins, oder 2.
- Absatz 6,Wurde von der Vervielfältigung und Verteilung von Verhandlungsgegenständen oder Teilen von solchen Abstand genommen (Paragraph 23, Absatz 2,), so ist auch von deren Herausgabe als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen abzusehen.