Absatz eins,Auf Antrag von acht Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß eine in derselben Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.
BGBl. Nr. 410/1975
410. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 93neu
Paragraph 93
- Absatz 2,Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der von ihm entsendete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben. Es kann jedoch auch gemäß Paragraph 91, Absatz 4, mündlich antworten.
- Absatz 3,Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung eingebrachte dringliche Anfragen unterzeichnen.
- Absatz 4,Richtet sich das Verlangen darauf, die dringliche Behandlung einer Anfrage noch vor Eingang in die Tagesordnung durchzuführen, so hat der Präsident das Recht, diese an den Schluß der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.
- Absatz 5,In der Debatte über dringliche Anfragen darf kein Redner länger als 20 Minuten sprechen.
- Absatz 6,In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.