Absatz eins,Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.
BGBl. Nr. 410/1975
410. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94neu
Paragraph 94
- Absatz 2,Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der von ihm entsendete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
- Absatz 3,Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen.
- Absatz 4,Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der Fragestunde oder, im Fall der schriftlichen Beantwortung, bis zu deren Einlangen beim Präsidenten zurückziehen.
- Absatz 5,Jede Sitzung des Nationalrates beginnt mit einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten. Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates in der gleichen Dauer angesetzt werden.