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BGBl. Nr. 411/1975

kundgemacht 31.07.1975 RIS↗
411. Bundesgesetz: Rohrleitungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 411/1975× zu Rohrleitungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rohrleitungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.01.1976 – 01.12.2000 · idF BGBl. Nr. 411/1975 · danach: BGBl. I Nr. 121/2000 § 1↗RIS↗

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Rohrleitungsanlagen,
    1. Ziffer eins
      die bergrechtlichen Vorschriften unterliegen oder
    2. Ziffer 2
      für Gasleitungen, soweit es sich nicht um Gasfernleitungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, handelt, oder
    3. Ziffer 3
      die sich innerhalb der gewerblichen Betriebsstätte
      1. Litera a
        von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1973 oder
      2. Litera b
        von Unternehmen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen,
      befinden.
  3. Absatz 3,Soweit andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Genehmigungen oder Bewilligungen für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßten Rohrleitungen vorsehen, bleiben diese Vorschriften unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
  4. Absatz 4,Soweit im übrigen dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.