Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.
BGBl. Nr. 411/1975
411. Bundesgesetz: Rohrleitungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Rohrleitungsanlagen,
- Ziffer einsdie bergrechtlichen Vorschriften unterliegen oder
- Ziffer 2für Gasleitungen, soweit es sich nicht um Gasfernleitungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, handelt, oder
- Ziffer 3die sich innerhalb der gewerblichen Betriebsstätte
- Litera avon Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1973 oder
- Litera bvon Unternehmen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen,
befinden.
- Absatz 3,Soweit andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Genehmigungen oder Bewilligungen für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßten Rohrleitungen vorsehen, bleiben diese Vorschriften unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
- Absatz 4,Soweit im übrigen dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.