der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist,
BGBl. Nr. 411/1975
411. Bundesgesetz: Rohrleitungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Haftungsausschluß
Paragraph 12,
Der im Paragraph 10, genannte Haftpflichtige haftet insoweit nicht, als
- Ziffer eins
- Ziffer 2die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder
- Ziffer 3der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.