Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 411/1975

kundgemacht 31.07.1975 RIS↗
411. Bundesgesetz: Rohrleitungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 411/1975× zu Rohrleitungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rohrleitungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 411/1975 § 12↗RIS↗

Haftungsausschluß

Paragraph 12,

Der im Paragraph 10, genannte Haftpflichtige haftet insoweit nicht, als

  1. Ziffer eins
    der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist,
  2. Ziffer 2
    die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder
  3. Ziffer 3
    der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.