Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 411/1975

kundgemacht 31.07.1975 RIS↗
411. Bundesgesetz: Rohrleitungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 411/1975× zu Rohrleitungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rohrleitungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 411/1975 § 15↗RIS↗

Bestellung eines Betriebsleiters

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, sind verpflichtet, einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Rohrleitungsanlage zu sorgen hat. Für diesen Betriebsleiter ist ein Stellvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2,Der verantwortliche Betriebsleiter und sein Stellvertreter müssen fachlich befähigt sein, den Betrieb der Rohrleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht.
  3. Absatz 3,Die Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung der Behörde, die zu erteilen ist, wenn weder hinsichtlich der Zuverlässigkeit noch der fachlichen Befähigung Bedenken bestehen. Wenn sich solche in der Folgezeit ergeben, ist sie zu widerrufen.