Absatz eins,Schadenersatzansprüche für forstschädliche Luftverunreinigungen sind, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
BGBl. Nr. 440/1975
440. Bundesgesetz: Forstgesetz 1975
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57neu
Schadenersatzansprüche, Gerichtsstand
Paragraph 57,
- Absatz 2,Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnittes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Immissionsschäden aufgetreten sind.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sowie der Paragraphen 53 bis 56 gelten nicht für Bergbauanlagen; auf diese finden die Bestimmungen des Bergschadensrechtes Anwendung.