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BGBl. Nr. 491/1975

kundgemacht 26.09.1975 RIS↗
491. Bundesverfassungsgesetz: Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und über die österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission
Bundesverfassungsgesetz vom 25. Jänner 1973 über nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und über die österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission
Kundmachung BGBl. Nr. 491/1975× zu Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 491/1975 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Teil des Grenzabschnittes “Salzach” von der Einmündung der Salzach in den Inn bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 7 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Salzach endgültig bestimmt.
  2. Absatz 2,Im Teil des Grenzabschnittes “Salzach” vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zum Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt. “Mitte des regulierten Flußbettes” ist eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von den flußseitigen oberen Baukanten der Ufer gleich weit entfernt ist.
  3. Absatz 3,Im Teil des Grenzabschnittes “Salzach” vom Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg bis zur Einmündung der Saalach ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes (Absatz 2, zweiter Satz) ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt.