Absatz eins,Wird eine Wahl im Sinne des Paragraph 20, Absatz 14, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
BGBl. Nr. 525/1975
525. Verordnung: Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Verordnung der Bundesregierung vom 30. September 1975, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Wahlanfechtung
Paragraph 28,
- Absatz 2,Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.