Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 631/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung BGBl. Nr. 631/1975× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) neu § 0↗RIS↗
§ 214neu
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 214↗RIS↗

Paragraph 214,

  1. Absatz eins,Tritt keiner der in den Paragraphen 211 bis 213 erwähnten Fälle ein, so lautet die Entscheidung: Es werde der Anklage Folge gegeben.
  2. Absatz 2,In diesem Fall ist zugleich über alle die Verbindung oder Trennung mehrerer Anklagen und die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen betreffenden Anträge Beschluß zu fassen. Außerdem ist sowohl in diesem Fall als auch in den Fällen der Paragraphen 211 bis 213 über die Haft des Beschuldigten, über dessen Ablieferung an ein anderes Gericht oder über dessen Versetzung auf freien Fuß die nötige Verfügung zu treffen.