BGBl. Nr. 631/1975
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 285gneu
Paragraph 285 g,
Den im Paragraph 285 d, erwähnten Beschluß kann der Oberste Gerichtshof auch bei der Beratung über eine auf Grund des Paragraph 285 b, an ihn gelangte Beschwerde fassen, wenn die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die Frist hiezu verstrichen ist.