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BGBl. Nr. 631/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung BGBl. Nr. 631/1975× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) neu § 0↗RIS↗
§ 311neu
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 311↗RIS↗

Paragraph 311,

  1. Absatz eins,Die Fragestellung an die Geschwornen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte freizusprechen sei, weil einer der im Paragraph 259, Ziffer eins und 2 erwähnten Fälle vorliegt oder die Verfolgung aus anderen Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2,Kann jedoch über diese Frage nicht entschieden werden, ohne einer den Geschwornen vorbehaltenen Feststellung entscheidender Tatsachen oder der rechtlichen Beurteilung der Tat durch die Geschwornen vorzugreifen, so ist vorerst der Wahrspruch der Geschwornen abzuwarten (Paragraph 337,).