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BGBl. Nr. 631/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung BGBl. Nr. 631/1975× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) neu § 0↗RIS↗
§ 69neu
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 69↗RIS↗

Paragraph 69,

Mitglieder von Gerichten höherer Instanzen sind insbesondere auch ausgeschlossen:

  1. Ziffer eins
    von der Verhandlung über alle Strafsachen, in denen sie als Untersuchungsrichter tätig waren;
  2. Ziffer 2
    von der Verhandlung über Rechtsmittel gegen alle Entscheidungen, bei denen sie selbst in einer unteren Instanz an der Abstimmung teilgenommen haben;
  3. Ziffer 3
    von der Berichterstattung und vom Vorsitz in einer Verhandlung in Strafsachen, in denen als Untersuchungsrichter oder Berichterstatter bei einem untergeordneten Gericht eine Person tätig war, die mit ihnen in einem der im Paragraph 67, bezeichneten Verhältnisse steht.