von der Verhandlung über alle Strafsachen, in denen sie als Untersuchungsrichter tätig waren;
BGBl. Nr. 631/1975
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69neu
Paragraph 69,
Mitglieder von Gerichten höherer Instanzen sind insbesondere auch ausgeschlossen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2von der Verhandlung über Rechtsmittel gegen alle Entscheidungen, bei denen sie selbst in einer unteren Instanz an der Abstimmung teilgenommen haben;
- Ziffer 3von der Berichterstattung und vom Vorsitz in einer Verhandlung in Strafsachen, in denen als Untersuchungsrichter oder Berichterstatter bei einem untergeordneten Gericht eine Person tätig war, die mit ihnen in einem der im Paragraph 67, bezeichneten Verhältnisse steht.