Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 86/1975

kundgemacht 18.02.1975 RIS↗Parlament↗
86. Bundesgesetz: Lebensmittelgesetz 1975 — LMG 1975
Bundesgesetz vom 23. Janner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischem Mitteln und Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelgesetz 1975 — LMG 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 86/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschirrverordnung 12 § 0↗RIS↗
§ 6geändert
in Kraft 01.01.1961 – 30.06.1975 · idF BGBl. Nr. 258/1960 · danach: BGBl. Nr. 86/1975 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.1975 · idF BGBl. Nr. 86/1975 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Es ist verboten, zur Herstellung von Geschirren und Geräten Kupfer mit gesundheitsschädlichen Verunreinigungen von mehr als 0,5 v. H. zu verwenden; hiebei darf der Arsengehalt 0,03 v. H. nicht überschreiten.
(2) Der gewerbsmäßige Gebrauch von Geschirren und Geräten aus Kupfer oder Kupferlegierungen ist verboten, wenn nicht gewährleistet ist, daß eine Abgabe von Kupferverbindungen in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß an das Lebensmittel ausgeschlossen ist.
(3) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kupfer oder Kupferlegierungen gewerbsmäßig zu verwenden, wenn sie an der mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommenden Fläche nicht so blank (frei von löslichen Kupferverbindungen) als technisch möglich gehalten werden.