BGBl. Nr. 224/1976
224. Verordnung: Freischurf- und Maßengebühren
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. April 1976 über Freischurf- und Maßengebühren
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins, Die Freischurf- und Maßengebühren sind an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Wege der Einzahlung mit Erlagschein oder durch Überweisung auf ein Konto zu entrichten. Nur im Vollstreckungsverfahren ist Barzahlung zulässig.