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BGBl. Nr. 314/1976

kundgemacht 30.06.1976 RIS↗
314. Bundesgesetz: Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkomissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1976× zu Prüfungstaxengesetz ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfungstaxengesetz neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 314/1976 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Den Personen, die als Mitglieder in die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes eingerichteten Gutachterkommissionen als Sachverständige berufen werden, gebührt für ihre Tätigkeit in der Gutachterkommission eine Entschädigung nach Maßgabe der Anlage römisch zwei.