BGBl. Nr. 314/1976
314. Bundesgesetz: Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkomissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Den Personen, die als Mitglieder in die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes eingerichteten Gutachterkommissionen als Sachverständige berufen werden, gebührt für ihre Tätigkeit in der Gutachterkommission eine Entschädigung nach Maßgabe der Anlage römisch zwei.