Absatz eins,Außer in den Fällen der Absatz 2 und 2 a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.
BGBl. Nr. 412/1976
412. Bundesgesetz: 6. StVO-Novelle
Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (6. StVO-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Paragraph 15, Überholen.
- Absatz 2,Rechts sind zu überholen:
- Litera aFahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben,
- Litera bSchienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall links überholt werden.
- Absatz 2 a,Fahrzeuge des Straßendienstes, die bei einer Arbeitsfahrt einen anderen als den rechten Fahrstreifen benützen, dürfen rechts überholt werden, sofern nicht noch genügend Platz vorhanden ist, um links zu überholen, und sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
- Absatz 3,Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den bevorstehenden Überholvorgang nach Paragraph 11, über den Wechsel des Fahrstreifens und nach Paragraph 22, über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen.
- Absatz 4,Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.
- Absatz 5,Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen, sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist (Absatz 3,) oder er den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen haben mußte. Dies gilt nicht für die Führer von Schienenfahrzeugen.