Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsgebiet verhindert, so darf er dieses mit neuer Aufgabenstellung zu einem vom Schulleiter festzusetzenden Prüfungstermin nachholen. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
BGBl. Nr. 478/1976
478. Verordnung: Einstufungsprüfung an Berufsschulen
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Juli 1976 über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
Paragraph 11,
- Absatz 2,Absatz eins, erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Prüfung in einem Prüfungsgebiet zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.