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BGBl. Nr. 478/1976

kundgemacht 07.09.1976 RIS↗
478. Verordnung: Einstufungsprüfung an Berufsschulen
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Juli 1976 über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen
Kundmachung BGBl. Nr. 478/1976× zu Einstufungsprüfung an Berufsschulen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einstufungsprüfung an Berufsschulen neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 08.09.1976 · idF BGBl. Nr. 478/1976 § 11↗RIS↗

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsgebiet verhindert, so darf er dieses mit neuer Aufgabenstellung zu einem vom Schulleiter festzusetzenden Prüfungstermin nachholen. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Prüfung in einem Prüfungsgebiet zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.