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BGBl. Nr. 713/1976

kundgemacht 30.12.1976 RIS↗
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Kundmachung BGBl. Nr. 713/1976× zu Erfassung bestimmter Vermögenswerte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erfassung bestimmter Vermögenswerte neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 31.12.1976 · idF BGBl. Nr. 713/1976 § 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins

Erfassung

Paragraph eins,

Wurde Vermögen einer ausländischen juristischen Person oder wurden Anteilsrechte an einer solchen Person in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 27. Juli 1955 durch das Recht ihres Heimatstaates konfisziert oder auf eine andere Weise entschädigungslos enteignet, so sind die in Österreich befindlichen Vermögenschaften, Rechte und Interessen (im folgenden Vermögenswerte genannt) einer solchen ausländischen juristischen Person – ausgenommen kirchlicher juristischer Personen – nach diesem Bundesgesetz zu erfassen und abzuwickeln. Rechtshandlungen über Vermögenswerte, die bisher nach österreichischem Recht wirksam gesetzt worden sind, bleiben unberührt.