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BGBl. Nr. 713/1976

kundgemacht 30.12.1976 RIS↗
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Kundmachung BGBl. Nr. 713/1976× zu Erfassung bestimmter Vermögenswerte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erfassung bestimmter Vermögenswerte neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 31.12.1976 · idF BGBl. Nr. 713/1976 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung von Eigentumsrechten und Gläubigeransprüchen muß bei sonstigem Verlust spätestens am letzten Tag der Anmeldungsfrist (Paragraph 9, Absatz eins,) beim Handelsgericht Wien oder beim Verwalter eingelangt sein.
  2. Absatz 2,Gründen sich die Eigentumsrechte auf die Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft oder an einer bergrechtlichen Gewerkschaft, so sind die Aktien oder Kuxe im Feststellungsverfahren vorzulegen. Ist eine Vorlage dieser Urkunden nicht möglich, so kann die Mitgliedschaft durch andere geeignete Unterlagen bewiesen werden.
  3. Absatz 3,Auf die sich aus Absatz eins, ergebenden Folgen ist in jeder Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen.