Absatz eins,Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (Paragraph 9, Absatz eins,) hat das Gericht festzustellen, zu welchem Anteil Eigentumsrechte an den Vermögenswerten einem Anmelder zustehen oder als heimfällig dem Bund zufallen.
BGBl. Nr. 713/1976
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13,
- Absatz 2,Gründen sich die Eigentumsrechte auf die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft und ist der Miteigentumsanteil nicht feststellbar oder ist er nur mit unvertretbarem Aufwand zu erheben, so steht einem Genossenschafter als Miteigentumsrecht ein Anspruch in der Höhe der geleisteten Einlage zu.
- Absatz 3,Vorschriften des Heimatstaates (Paragraph eins,), die ausschließlich Maßnahmen zur Sicherung und Bereinigung unklarer Rechtsverhältnisse darstellen (vergleichbar dem Wertpapierbereinigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,), sind zu beachten.