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BGBl. Nr. 713/1976

kundgemacht 30.12.1976 RIS↗
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Kundmachung BGBl. Nr. 713/1976× zu Erfassung bestimmter Vermögenswerte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erfassung bestimmter Vermögenswerte neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 31.12.1976 · idF BGBl. Nr. 713/1976 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

Dem Bund fallen als heimfällig zu:

  1. Ziffer eins
    Anteile an Vermögenswerten, die nicht innerhalb der Anmeldungsfrist (Paragraph 9, Absatz eins,) beim Handelsgericht Wien oder beim Verwalter angemeldet worden sind;
  2. Ziffer 2
    Anteile an Vermögenswerten, hinsichtlich welcher die Feststellung der Eigentumsrechte (Paragraph 13,) rechtskräftig abgewiesen worden ist;
  3. Ziffer 3
    Überschüsse, die sich im Zusammenhang mit der Ermittlung von Eigentumsrechten an Genossenschaften ergeben, wenn der Miteigentumsanteil in festen Beträgen festzustellen ist (Paragraph 13, Absatz 2,).