Anteile an Vermögenswerten, die nicht innerhalb der Anmeldungsfrist (Paragraph 9, Absatz eins,) beim Handelsgericht Wien oder beim Verwalter angemeldet worden sind;
BGBl. Nr. 713/1976
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Paragraph 14,
Dem Bund fallen als heimfällig zu:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Anteile an Vermögenswerten, hinsichtlich welcher die Feststellung der Eigentumsrechte (Paragraph 13,) rechtskräftig abgewiesen worden ist;
- Ziffer 3Überschüsse, die sich im Zusammenhang mit der Ermittlung von Eigentumsrechten an Genossenschaften ergeben, wenn der Miteigentumsanteil in festen Beträgen festzustellen ist (Paragraph 13, Absatz 2,).