BGBl. Nr. 713/1976
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Paragraph 18,
Der Verwalter hat nach Berichtigung der im Paragraph 17, genannten Kosten und nach Befriedigung der von ihm anerkannten und der vom Gericht festgestellten Forderungen eine Zwischenrechnung über die verbliebene Masse zu legen.