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BGBl. Nr. 713/1976

kundgemacht 30.12.1976 RIS↗
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Kundmachung BGBl. Nr. 713/1976× zu Erfassung bestimmter Vermögenswerte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erfassung bestimmter Vermögenswerte neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 31.12.1976 · idF BGBl. Nr. 713/1976 § 20↗RIS↗

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Wenn von den gerichtlich festgestellten Miteigentümern (Paragraph 13, Absatz eins,) nicht einhellig ein anderes vereinbart ist, hat der Verwalter nach gerichtlicher Genehmigung der Zwischenrechnung die verbliebenen Vermögenswerte bestmöglich freihändig zu verkaufen, Liegenschaften jedoch freiwillig feil zu bieten. Der Verwalter hat dem Gericht einen Entwurf über die Verteilung der Masse vorzulegen.
  2. Absatz 2,Übersteigen die Miteigentumsrechte an Genossenschaften, die in festen Beträgen festgestellt worden sind, die Masse, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen.
  3. Absatz 3,Auf Grund des genehmigten Verteilungsentwurfs hat der Verwalter die Masse zu verteilen und Schlußrechnung zu legen.