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BGBl. Nr. 713/1976

kundgemacht 30.12.1976 RIS↗
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Kundmachung BGBl. Nr. 713/1976× zu Erfassung bestimmter Vermögenswerte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erfassung bestimmter Vermögenswerte neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 31.12.1976 · idF BGBl. Nr. 713/1976 § 21↗RIS↗

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Verteilungsentwürfe, die Zwischenrechnung und die Schlußrechnung bedürfen der gerichtlichen Genehmigung.
  2. Absatz 2,Beschlüssen, mit denen Verteilungsentwürfe genehmigt werden, sind bei der Zustellung Ausfertigungen des genehmigten Verteilungsentwurfs anzuschließen. Beschlüsse, mit denen Verteilungsentwürfe nach Paragraph 19, genehmigt werden, sind auch den Gläubigern zuzustellen.
  3. Absatz 3,Wenn dies wegen der Schwierigkeit der Verteilung oder aus ähnlichen Gründen zur Sicherung der Rechte der Beteiligten zweckmäßig ist, hat das Gericht diejenigen Personen, denen der Genehmigungsbeschluß zuzustellen ist, von der Vorlage des Verteilungsentwurfs mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, in diesen Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen.