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BGBl. Nr. 713/1976

kundgemacht 30.12.1976 RIS↗
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Kundmachung BGBl. Nr. 713/1976× zu Erfassung bestimmter Vermögenswerte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erfassung bestimmter Vermögenswerte neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 31.12.1976 · idF BGBl. Nr. 713/1976 § 23↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei

Straf- und Schlußbestimmungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      der im Paragraph 3, verfügten Anmeldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      in einer im Paragraph 3, genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht und diese vorbehaltlich eines Rechtes zu ihrer Innehabung nicht dem gerichtlich bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich übergibt;
    3. Ziffer 3
      durch Handlungen oder Unterlassungen Vermögenswerte schmälert, ihre Erfassung oder Abwicklung auf eine andere als in Ziffer eins, bezeichnete Weise vereitelt, sofern dies nicht den Tatbestand einer nach den Bestimmungen des StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu verfolgenden strafbaren Handlung bildet.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.