Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- Ziffer einsder im Paragraph 3, verfügten Anmeldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
- Ziffer 2in einer im Paragraph 3, genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht und diese vorbehaltlich eines Rechtes zu ihrer Innehabung nicht dem gerichtlich bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich übergibt;
- Ziffer 3durch Handlungen oder Unterlassungen Vermögenswerte schmälert, ihre Erfassung oder Abwicklung auf eine andere als in Ziffer eins, bezeichnete Weise vereitelt, sofern dies nicht den Tatbestand einer nach den Bestimmungen des StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu verfolgenden strafbaren Handlung bildet.