Absatz eins,Für das gerichtliche Verfahren (Paragraph 6, Absatz eins und 2) ist eine Pauschalgebühr zu entrichten. Der Verwalter hat vor Beendigung des Verfahrens eine aufgegliederte Berechnungsgrundlage für die Pauschalgebühr vorzulegen. Die Pauschalgebühr richtet sich nach dem gemeinen Wert der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens verwahrten Vermögenswerte, zu dessen Ermittlung eine überschlägige Bewertung der einzelnen Vermögensbestandteile zulässig ist. Wenn jedoch im Verlaufe des Verfahrens eine gerichtliche Schätzung der Vermögenswerte vorgenommen worden oder deren Verkauf erfolgt ist, so ist das Ergebnis der Schätzung oder der Verkaufserlös für die Berechnung der Pauschalgebühr heranzuziehen. Das Gericht hat die Berechnungsgrundlage zu überprüfen, als richtig zu bestätigen oder richtigzustellen.
BGBl. Nr. 713/1976
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Paragraph 25,
- Absatz 2,Die Pauschalgebühr beträgt 1 vom Hundert und ist vom Verwalter aus den vorhandenen Vermögenswerten zu entrichten. Neben der Pauschalgebühr ist eine Eingaben-, Protokoll- oder Entscheidungsgebühr nicht zu entrichten.
- Absatz 3,Die Einbringung der Gerichtsgebühren und -kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288.