BGBl. Nr. 713/1976
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Paragraph 28,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Paragraphen 6 bis 22, des Paragraph 25 und des Paragraph 27,, soweit sich diese auf die Tätigkeit der Gerichte und das gerichtliche Verfahren beziehen, der Bundesminister für Justiz, und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.