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BGBl. Nr. 713/1976

kundgemacht 30.12.1976 RIS↗
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Kundmachung BGBl. Nr. 713/1976× zu Erfassung bestimmter Vermögenswerte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erfassung bestimmter Vermögenswerte neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 31.12.1976 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 713/1976 · danach: BGBl. Nr. 325/1986 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wer im Paragraph eins, genannte Vermögenswerte verwahrt, verwaltet, besitzt, nutzt oder auf Grund welchen Titels immer in seiner Verfügungsmacht hat oder wer auf Grund eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages Schuldner solcher Vermögenswerte ist, hat diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden.
  2. Absatz 2,Von der Pflicht zur Anmeldung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind die nach dem Verwaltergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,, bestellten öffentlichen Verwalter hinsichtlich der unter ihrer Verwaltung stehenden Vermögenswerte sowie Kreditunternehmungen hinsichtlich derjenigen Vermögenswerte, die sie für einen öffentlichen Verwalter verwahren.
  3. Absatz 3,Eine Anmeldung ist auch dann zu erstatten, wenn Zweifel über die Anmeldepflicht bestehen. Die Gründe hiefür sind in der Anmeldung anzugeben.
  4. Absatz 4,Zur Anmeldung ist berechtigt, wer das Vorhandensein von Vermögenswerten, deren Verbleib und ein ihm an diesen zustehendes Recht bescheinigt; dieses Recht zur Anmeldung erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.