Absatz eins,Die Anmeldung hat den Namen und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung der Vermögenswerte und den Namen und die Anschrift der ausländischen juristischen Person zu enthalten (Paragraph 2,).
BGBl. Nr. 713/1976
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
- Absatz 2,Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die im Paragraph 3, genannten Personen alle zur Erfassung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.