Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 713/1976

kundgemacht 30.12.1976 RIS↗
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Kundmachung BGBl. Nr. 713/1976× zu Erfassung bestimmter Vermögenswerte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erfassung bestimmter Vermögenswerte neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 31.12.1976 · idF BGBl. Nr. 713/1976 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung hat den Namen und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung der Vermögenswerte und den Namen und die Anschrift der ausländischen juristischen Person zu enthalten (Paragraph 2,).
  2. Absatz 2,Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die im Paragraph 3, genannten Personen alle zur Erfassung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.