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BGBl. Nr. 713/1976

kundgemacht 30.12.1976 RIS↗
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Kundmachung BGBl. Nr. 713/1976× zu Erfassung bestimmter Vermögenswerte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erfassung bestimmter Vermögenswerte neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 31.12.1976 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 713/1976 · danach: BGBl. Nr. 654/1989 § 6↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei

Feststellung, Verwaltung und Verteilung

Paragraph 6, (1) Für das Verfahren zur Feststellung der Eigentümer und Gläubiger der Vermögenswerte sowie zu deren Verwaltung und Verteilung ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.

  1. Absatz 2,Für dieses Verfahren gelten die Paragraphen eins bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Der Bund hat in jedem Fall Parteistellung.
    2. Ziffer 2
      Die Verhandlung und die Entscheidung obliegen dem Einzelrichter.
    3. Ziffer 3
      Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit nach der Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen, wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt wären.
    4. Ziffer 4
      Über mehrere Ansprüche, die sich auf dieselben Vermögenswerte beziehen, ist nur ein einziges Verfahren durchzuführen.
    5. Ziffer 5
      Verfahren über mehrere Vermögenswerte sind zu verbinden, wenn dadurch voraussichtlich die Erledigung vereinfacht oder beschleunigt wird.
    6. Ziffer 6
      Die Bestimmungen der Paragraphen 266 bis 389 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.
    7. Ziffer 7
      Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.
    8. Ziffer 8
      Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gegen eine bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes zulässig. Auf einen solchen Rekurs ist der Paragraph 10, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Zur Verhandlung und Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz anhängig gemacht werden, ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.