Absatz 2,Für dieses Verfahren gelten die Paragraphen eins bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
- Ziffer einsDer Bund hat in jedem Fall Parteistellung.
- Ziffer 2Die Verhandlung und die Entscheidung obliegen dem Einzelrichter.
- Ziffer 3Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit nach der Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen, wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt wären.
- Ziffer 4Über mehrere Ansprüche, die sich auf dieselben Vermögenswerte beziehen, ist nur ein einziges Verfahren durchzuführen.
- Ziffer 5Verfahren über mehrere Vermögenswerte sind zu verbinden, wenn dadurch voraussichtlich die Erledigung vereinfacht oder beschleunigt wird.
- Ziffer 6Die Bestimmungen der Paragraphen 266 bis 389 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.
- Ziffer 7Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.
- Ziffer 8Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gegen eine bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes zulässig. Auf einen solchen Rekurs ist der Paragraph 10, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen nicht anzuwenden.