Absatz eins,Ein Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, ist nur über angemeldete oder öffentlich verwaltete Vermögenswerte und nur auf Antrag einzuleiten.
BGBl. Nr. 713/1976
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7,
- Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Paragraph eins, vor, so ist der Bund verpflichtet, den Antrag unverzüglich zu stellen.
- Absatz 3,Der Antrag kann auch jederzeit von demjenigen gestellt werden, der ein ihm zustehendes Recht an diesen Vermögenswerten bescheinigt.
- Absatz 4,Die Anträge haben die Vermögenswerte zu bezeichnen, für die die Einleitung des Feststellungsverfahrens begehrt wird und eine Begründung zu enthalten, warum die Voraussetzungen zu ihrer Erfassung und Abwicklung vorliegen. In einem nicht vom Bund gestellten Antrag sind auch die Gründe anzuführen, auf die der Antragsteller seine Rechte an den Vermögenswerten stützt; ein solcher Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen, wovon eine Ausfertigung dem Bund zuzustellen ist.