Absatz eins,Der Verwalter hat die Vermögenswerte unter Beachtung der Interessen der Eigentümer zu verwalten und eine Beschreibung der Vermögenswerte zusammen mit den sonstigen bekannten Angaben (Paragraph 5,) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ dreimal mit der Aufforderung zu verlautbaren,
- Ziffer einsEigentumsrechte an diesen Vermögenswerten und
- Ziffer 2Gläubigeransprüche, die vor Einleitung des Verfahrens mit Beziehung auf diese Vermögenswerte entstanden sind,
beim Handelsgericht Wien oder bei ihm spätestens an einem von ihm festgesetzten Tag anzumelden und darzutun; zwischen der letzten Verlautbarung und diesem Tag muß mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten und darf höchstens ein solcher von einem Jahr liegen.