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BGBl. Nr. 93/1976

kundgemacht 12.03.1976 RIS↗
93. Verordnung: Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 17. Feber 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung)
Kundmachung BGBl. Nr. 93/1976× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) neu § 0↗RIS↗
§ 1501neu
in Kraft ab 01.04.1976 · idF BGBl. Nr. 93/1976 § 1501↗RIS↗

Abschnitt römisch fünfzehn
BESATZUNG

Besatzung

Paragraph 15 Punkt 01

  1. Absatz eins,Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, der Schiffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen setzt die Behörde die Mindestbesatzung entsprechend Größe, Bauart, Ausrüstung, Verwendung und Einsatzbereich des Fahrzeuges fest. Wenn die Besatzung aus mehr als einer Person besteht, muß ein Besatzungsmitglied in der Lage sein, den Schiffsführer vorübergehend zu ersetzen. Außerdem muß ein Besatzungsmitglied in der Bedienung und Wartung der Maschinenanlage ausgebildet sein.