Absatz eins,Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, der Schiffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer zu gewährleisten.
BGBl. Nr. 93/1976
93. Verordnung: Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 17. Feber 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1501neu
Abschnitt römisch fünfzehn
BESATZUNG
Besatzung
Paragraph 15 Punkt 01
- Absatz 2,Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen setzt die Behörde die Mindestbesatzung entsprechend Größe, Bauart, Ausrüstung, Verwendung und Einsatzbereich des Fahrzeuges fest. Wenn die Besatzung aus mehr als einer Person besteht, muß ein Besatzungsmitglied in der Lage sein, den Schiffsführer vorübergehend zu ersetzen. Außerdem muß ein Besatzungsmitglied in der Bedienung und Wartung der Maschinenanlage ausgebildet sein.