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BGBl. Nr. 350/1977

kundgemacht 07.07.1977 RIS↗Parlament↗
350. Bundesgesetz: Markenschutzgesetz-Novelle 1977
Bundesgesetz vom 17. Juni 1977, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert wird (Markenschutzgesetz-Novelle 1977)
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1977× zu Markenschutzgesetz 1970×

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 3810 § 0↗RIS↗
§ 61neu
in Kraft 01.08.1977 – 31.10.1992 · idF BGBl. Nr. 350/1977 · danach: BGBl. Nr. 418/1992 § 61↗RIS↗

römisch fünf. ABSCHNITT

Vertreter

Paragraph 61, (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben. Er hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

  1. Absatz 2,Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein, so ist die vom ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt.
  2. Absatz 3,Wer im Inland keine Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor der Rechtsabteilung nur geltend machen, wenn er einen im Inland wohnhaften Vertreter hat. Vor der Beschwerdeabteilung, der Nichtigkeitsabteilung und dem Obersten Patent- und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen inländischen Rechtsanwalt, einen inländischen Patentanwalt oder einen inländischen Notar vertreten ist.
  3. Absatz 4,Wird ein inländischer Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt bevollmächtigt, so ermächtigt ihn die Vollmacht kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere eine Marke anzumelden, Anträge einzuschränken oder zurückzuziehen, auf Markenrechte zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzunehmen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertreterkosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
  4. Absatz 5,Die Vollmacht gemäß Absatz 4, kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
  5. Absatz 6,Ein Vertreter, der nicht inländischer Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, bedarf zur Löschung einer Marke gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, einer ausdrücklichen Ermächtigung.