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BGBl. Nr. 335/1978

kundgemacht 25.07.1978 RIS↗Parlament↗
335. Bundesgesetz: Änderung des Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes
Bundesgesetz vom 29. Juni 1978, mit dem das Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 335/1978× zu Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz 2 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 26.07.1978 · idF BGBl. Nr. 335/1978 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der im Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, im Verzeichnis 1 über Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) unter A 9 angeführten Pyhrn Autobahn
    1. Litera a
      in der Strecke von Traboch bis Friesach,
    2. Litera b
      in der Strecke von Spital/Pyhrn bis zum Knoten Selzthal,
    3. Litera c
      in der Strecke von Windischgarsten bis Spital/Pyhrn sowie die Herstellung und Finanzierung
    4. Litera d
      in den Strecken von Rottenmann/Süd bis Gaishorn und von Friesach bis Graz/Nord
    einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn gehörigen Anlagen einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
  2. Absatz 2,Die für die Herstellung und Erhaltung der in Absatz eins, genannten Autobahnstrecken notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Dieser Vorrang ist auch dann anzuwenden, wenn Grundflächen in Anspruch genommen werden, die sich im Eigentum des Bundes befinden. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 20 des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der in Absatz eins, genannten Autobahnstrecke zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunftserteilung zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an den in Absatz eins, genannten Autobahnstrecken, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu den Autobahnstrecken haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten u. dgl.), weder errichten, noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.