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BGBl. Nr. 317/1979

kundgemacht 20.07.1979 RIS↗
317. Bundesgesetz: Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der indischen Regierung auf den Bund als Alleinschuldner
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 betreffend den Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der indischen Regierung auf den Bund als Alleinschuldner
Kundmachung BGBl. Nr. 317/1979× zu Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der indischen Regierung auf den Bund als Alleinschuldner×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der indischen Regierung auf den Bund als Alleinschuldner neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 21.07.1979 · idF BGBl. Nr. 317/1979 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die am 30. Juni 1979 in Höhe von S 18 835 975,31 bestehende Verbindlichkeit der indischen Regierung gegenüber dem ERP-Fonds aus einem als Nahrungsmittelhilfe gewährten Kredit geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund als Alleinschuldner über. Dem Bund erwachsen daraus keine Ansprüche gegenüber dem bisherigen Schuldner.