BGBl. Nr. 219/1980
219. Verordnung: Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. April 1980 über den Auslieferungsverkehr und den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51neu
Teilnahme österreichischer Organe bei Rechtshilfehandlungen im Ausland
Paragraph 51,
Ersuchen um die Bewilligung der Teilnahme österreichischer Organe an im Ausland durchzuführenden Rechtshilfehandlungen sind im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu stellen. Im Vorlagebericht ist die Notwendigkeit der Teilnahme bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen zu begründen.