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BGBl. Nr. 225/1980

kundgemacht 10.06.1980 RIS↗Parlament↗
225. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz vom 29. April 1980, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 161 § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 01.07.1980 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 225/1980 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 31↗RIS↗

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Den öffentlichen Krankenanstalten sind die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen. Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
  2. Absatz 2,Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge vom Landesinvalidenamte (Paragraph 79,) durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte (Paragraph 26, Absatz 2,) zuständigen Träger der Krankenversicherung in Geltung stehenden privatrechtlichen Verträge im Sinne der Paragraphen 338 und 349 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar, dann sind entsprechende privatrechtliche Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein oder für besondere Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten, Apotheker und den anderen Vertragspartnern abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1956,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)